Satzung AGF Niedersachsen e. V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Niedersachsen e. V. (AGF e. V.)”. Er ist in das Vereinsregister Hannover unter der Nummer 203552 eingetragen. (2) Sitz des Vereins ist Hannover. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie, der Jugendhilfe, der Erziehung und Elternbildung.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht:
- durch Familienberatung,
- die Vermittlung von Landesmitteln zur Förderung der Familienerholung
- die Konzeption und Durchführung von Familienfreizeiten mit Bildungsangebot besonders für einkommensschwache und benachteiligte Familien,
- die Durchführung von Projekten für Bildungsintegration,
- die Koordinierung der Zusammenarbeit der niedersächsischen Familienverbände
- die Einbringung von Expertise über Familienbelange, unabhängig von der Familienform, gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Finanzierung
Der Verein finanziert sich aus öffentlichen Mitteln und sonstigen Einnahmen.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins sind je zwei Vertreter/innen der in der Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände Niedersachsen (AGF e. V.) zusammengeschlossenen Verbände: - evangelische arbeitsgemeinschaft familie in Niedersachsen - Familienbund der Katholiken – Landesverband Niedersachsen e. V. - Föderation türkischer Elternvereine in Niedersachsen e. V. - Verband alleinerziehender Mütter und Väter Landesverband Niedersachsen e. V. (2) Die Mitgliedschaft beginnt und endet mit der Berufung durch die in Abs. 1 genannten Verbände. Sie ist nicht übertragbar. § 39 Abs. 1 BGB bleibt unberührt. (3) Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe beantragen. (2) Der Vorstand lädt die Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung ein. Er übersendet die Anträge der Mitglieder sowie den Jahresabschluss, den Geschäfts- und Revisionsbericht, sofern hierüber Beschluss gefasst werden soll. Anträge auf Satzungsänderung und Auflösung des Vereins sind den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen. (3) Die Mitgliederversammlung wird von einem der beiden Vorstandsmitglieder geleitet. (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied oder dessen schriftlich berufene Vertretung aus jedem der in § 5 Abs. 1 genannten Verbände nach ordnungsgemäßer Einladung anwesend ist; Stimmrechtsübertragung auf die Vertretung ist möglich. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen einer Frist von vier Wochen erneut einzuladen. Die Beschlussfähigkeit ist dann gegeben, wenn mindestens drei Viertel der Mitgliedsverbände im Sinne von Satz 1 vertreten sind. (5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine Beschlussfassung ist auch in Videokonferenzen oder im Umlaufverfahren möglich. (6) Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins sind nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitglieder möglich. (7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von vier Wochen nach seiner Versendung kein Einspruch erfolgt.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über die in der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten. Sie hat zudem folgende Aufgaben: - Wahl des/der Ersten und Zweiten Vorsitzenden - Entgegennahme des Jahresabschlusses, des Geschäfts- und Revisionsberichts - Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung - Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Entwurfs des Jahreshaushaltsplanes - Beschlüsse über vorgelegte Anträge
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jede/r von ihnen ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Verlängerung um ein Jahr ist mit Zustimmung der Mitglieder möglich. (2) Der Vorstand ist zuständig für alle Rechtsgeschäfte, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§ 10 Geschäftsstelle
(1) Die Geschäftsstelle führt die Geschäfte auf Weisung der/des Vorsitzenden bzw. bei deren/dessen Verhinderung auf Weisung der/des stellvertretenden Vorsitzenden. (2) Über die Leitung der Geschäftsstelle entscheidet die Mitgliederversammlung. Der/die Geschäftsführer/in nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes teil. (3) Der/die Geschäftsführer/in ist besondere/r Vertreter/in des Vereins im Sinne des § 30 BGB mit alleiniger Vertretungsmacht für alle Aufgaben, die der ihr/ihm zugewiesenen Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
§ 11 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Land Niedersachsen, Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung als Körperschaft öffentlichen Rechts zu, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 09.06.2022 in Kraft.